Phytopharmaka – rezeptfrei  aufgrund ihrer hohen Sicherheit

In vielen Arztpraxen verlieren rezeptfreie Arzneimittel und damit auch Phytopharmaka gegenüber verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Bedeutung im pharmakologischen Repertoire. Seit dem Wegfall der Erstattungsfähigkeit rezeptfreier Arzneimittel durch die gesetzlichen Krankenversicherungen wird „rezeptfrei“ häufig mit „weniger wirksam“ assoziiert. Doch als Entscheidungskriterium, ob ein Arzneimittel der Verschreibungspflicht unterliegt oder nicht, dient nicht die Wirksamkeit sondern die Arzneimittelsicherheit*.

Phytopharmaka unterliegen gerade wegen ihres relativ geringen Nebenwirkungspotenzials nicht der Verschreibungspflicht*, sind aus diesem Grunde für die Selbstmedikation geeignet und daher (von Ausnahmen abgesehen) nicht erstattungsfähig. Es handelt sich bei Phyto­pharmaka um Arzneimittel, deren Wirksamkeit und Sicherheit durch die behördliche Über­prüfung in einem Zulassungsverfahren bestätigt worden sind. Sie haben damit ihren positiven Einfluss auf den Krankheitsverlauf nachgewiesen und sind fester Bestandteil der Selbst­medi­kation, die eine wichtige Säule des Gesundheitssystems darstellt. Rund jede achte in der Apo­theke abgegebene Packung entfällt auf Phytopharmaka.

02. November 2020

Erarbeitet durch den Beirat der korporativen Mitglieder der GPT

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Arzneimittel unterliegen gemäß Arzneimittelgesetz §48 (2) Nr. 2 der Verschreibungspflicht, wenn sie „die Gesundheit des Menschen gefährden können, wenn sie ohne ärztliche Überwachung angewendet werden“. Demgegenüber darf gemäß Arzneimittelgesetz §48 (2) Nr. 3 die „Verschreibungspflicht aufgehoben werden, wenn … die Voraussetzungen nach Nr. 2 nicht oder nicht mehr vorliegen“. Fast alle pflanzlichen Arzneimittel unterliegen nicht der Verschreibungspflicht. Demnach erfüllen sie dieses gesetzlich vorgegebene Sicherheitskriterium im Gegensatz zu verschreibungspflichtigen Interventionen.