Pflanzliche Arzneimittel: Verschreibung und Erstattung

Ist Phytotherapie erstattungsfähig?

Pflanzliche Arzneimittel sind vor allem im Bereich der Selbstmedikation ein etablierter Bestandteil der Gesundheitsversorgung und genießen in Deutschland eine hohe Akzeptanz. Gerade bei leichteren Erkrankungen zeichnen sie sich durch ihre gute Wirksamkeit und oft bessere Verträglichkeit als chemisch-synthetische Arzneimittel aus.

Der Großteil der pflanzlichen Arzneimittel unterliegt der Apothekenpflicht, sie sind fast alle jedoch aufgrund ihrer geringen Nebenwirkungen nicht verschreibungspflichtig. Eine Ausnahme sind bestimmte Johanniskrautpräparate, die zur Behandlung einer mittelschweren Depression geeignet sind und die aufgrund der Schwere dieses Krankheitsbildes der Verschreibungspflicht unterliegen. Jede zweite Arzneimittelpackung wird heute ohne vorherigen Arztbesuch in der Apotheke abgegeben (over the counter, OTC). Es ist deshalb die Aufgabe des Apothekers, den Patienten bei der Auswahl  eines geeigneten Arzneimittels zu beraten.

Bis auf wenige Ausnahmen sind alle nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel seit dem „GKV-Modernisierungsgesetz“ im Jahr 2004 aus Kostengründen von der Erstattung durch die gesetzlichen Krankenversicherungen ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, soforn sie apothekenpflichtig sind und nicht als traditionelles Arzneimittel, also auf Grund langjähriger Anwendung für das Anwendungsgebiet registriert sind. Bei allen Altersgruppen erstattungsfähig sind lediglich einige wenige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die als Standardtherapie für bestimmte Erkrankungen anerkannt sind (Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie, OTC-Ausnahmeliste). Aus dem Bereich der pflanzlichen Arzneimittel sind dies Mistel-Präparate, Flohsamen und Flohsamenschalen sowie bestimmte Präparate mit Ginkgo biloba-Blätter-Extrakt.

Für Patientinnen und Patienten bedeutet dies, dass die große Mehrzahl der nicht verschreibungspflichtiger Medikamente und damit auch fast alle Phytopharmaka selbst bezahlt werden muss. Wichtig zu wissen ist, dass die Herausnahme aus der Erstattung der gesetzlichen Krankenkassen ausschließlich aus Kostengründen stattfand und nicht etwa aufgrund einer mangelnden Wirksamkeit. Alle nicht verschreibungspflichtigen ebenso wie alle nicht apothekenpflichtigen Arzneimittel, so auch die pflanzlichen Arzneimittel, müssen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweisen. Dies wird unter den strengen Vorgaben des Arzneimittelgesetzes von der Zulassungsbehörde überprüft, bevor ein Präparat an den Patienten abgegeben werden darf. Es handelt sich also bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln um sichere und nebenwirkungsarme Präparate, deren Anwendung aus diesem Grund nicht der Überwachung durch einen Arzt bedarf.

Der Tatsache, das auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel keineswegs Arzneimittel zweiter Klasse oder gar unwirksam sind, wird durch das „Grüne Rezept“ Rechung getragen. Damit können Ärzte ihren Patienten nicht verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige Arzneimittel, deren Einnahme sie für medizinisch sinnvoll erachten, schriftlich empfehlen. Dies gilt sowohl für chemisch-synthetische Arzneimittel als auch für zugelassene pflanzliche Arzneimittel, soweit sie der Apothekenpflicht unterliegen, nicht hingegen für als  traditionelles Arzneimittel registrierte Präparate.

Viele Ärztinnen und Ärzte sind vom therapeutischen Nutzen der pflanzlichen Arzneimittel, von denen viele bereits Aufnahme in die medizinischen Leitlinien gefunden haben, überzeugt und verordnen sie deshalb gern über das „Grüne Rezept“.

Allen gesetzlichen Krankenversicherungen ist es seit dem 01.01.2012 (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) freigestellt, im Rahmen der Satzungsleistungen auf dem „Grünen Rezept“ ärztlich empfohlene Arzneimittel, d. h. auch apothekenpflichtige pflanzliche Arzneimittel, bis zu einem bestimmten Betrag zu erstatten.

Links

  • Eine Liste der Versicherungen, die derartige Leistungen anbieten, hat der BPI publiziert. Zum pdf.
  • Informationen zum Grünen Rezept finden sich auf der Webseite Pro Grünes Rezept. 
  • Die Anlage I zur Arzneimittel-Richtlinie ist auf den Seiten des Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlicht. Mehr